In den nächsten Jahren werden Vermögenswerte in Milliardenhöhe vererbt und geerbt werden. Viele Erbstreitigkeiten enden vor den Gerichten, weil von dem Verstorbenen zu Lebzeiten nicht durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorgesorgt worden ist. Das Erbrecht ist im Grundgesetz garantiert. Jeder kann frei entscheiden, wer sein Erbe sein soll und wer nicht. Erben kann jede lebende Person aber auch eine rechtsfähige Gesellschaft (z.B. GmbH). Zu beachten ist aber, daß eine Verfügung von Todes wegen nur vermögensbezogene Verhältnisse regelt, nicht aber höchstpersönliche. Eine anfallende Erbschaft ist darüber hinaus zu versteuern. Die wenigsten nutzen jedoch die bestehenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten aus, um diese Steuerlast zu minimieren, was bei rechtzeitiger Vorsorge möglich wäre.
Hat ein Verstorbener zu Lebzeiten keine Verfügung von Todes (Testament, Erbvertrag) wegen getroffen, regelt der Gesetzgeber, wer "gesetzlicher Erbe" werden soll. Er hat hierzu verschiedene Regelungen aufgestellt, welche Person (Verwandter, Ehegatte) vor einer anderen Person erben soll. Grundsätzlich erben die Verwandten, die in verschiedene Gruppen, sog. Ordnungen eingeteilt werden.
Dem Ehegatten des verstorbenen Erblassers hat der Gesetzgeber ein eigenes Erbrecht eingeräumt, da dieser ja kein Verwandter des Erblassers ist.
Läßt sich ein Erbe nicht ermitteln, so erbt der Staat.
Die nichtehelichen Kinder eines Mannes haben nach dem Gesetz nur einen Erbersatzanspruch sind jedoch nicht Erben wie eheliche Kinder. Der Anspruch besteht auch nur dann, wenn die Vaterschaft des Verstorbenen festgestellt ist. Diese Ungleichbehandlung, die nichteheliche Kinder von Frauen nicht trifft, soll durch das neue Erbgleichstellungsgesetz behoben werden.
Stirbt ein nichtehelicher Lebensgefährte, hilft das Gesetz dem zurückbleibenden Partner nicht. Er erbt nicht. Hier kann nur eine letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) Abhilfe schaffen.
Es gibt verschiedene Arten von Testamenten, öffentliche, privatschriftliche und gemeinschaftliche. Das privatschriftliche Testament muß handschriftlich verfaßt und unterschrieben sein. Das öffentliche Testament kann man bereits mit 16 errichten, muß also nicht volljährig sein. Allen Testamenten ist gemeinsam, daß die Verfügung von Todes wegen höchstpersönlich erfolgen muß. Eine Bestimmung durch Dritte ("Peter soll sagen, wer meine Erben sind") ist unzulässig. Es empfiehlt sich, ein Testament beim Notar zu hinterlegen. Das kostet nicht allzuviel, es wird dadurch aber sichergestellt, daß das der letzte Wille des Erblassers auch gefunden und eingehalten wird.
Ein Testament kann jederzeit durch ein neueres widerrufen werden. Nach dem Tode des Erblassers haben die möglichen Erben binnen Jahresfrist ein Anfechtungsrecht, wenn ihnen ihr Erbrecht durch ein Testament genommen wird und offensichtlich ist, daß das Testament nur durch einen Irrtum des Verstorbenen entstanden oder durch Drohungen erzwungen worden ist. Bevor eine Anfechtung des Testaments Erfolg haben kann, wird das Nachlaßgericht aber durch Auslegung des Testaments den wahren Willen des Verstorbenen erforschen.
Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Der Widerruf ist nur zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich, muß gegenüber dem Partner erfolgen und notariell beurkundet werden. Das wohl bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das sog. "Berliner Testament".
Jedermann hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich durch einen Erbvertrag gegenüber einem Dritten erbrechtlich zu binden. Der Vertragsschluß muß vor dem Notar erfolgen. Der Erblasser ist an seinen letzten Willen grundsätzlich gebunden.
Die Erbschaft besteht aus dem gesamten Vermögen des Erlassers, auch den Schulden. Der Erbe haftet für die Schulden aus der Erbschaft mit seinem ganzen Vermögen. Er hat aber die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen oder die Haftung für Schulden aus der Erbschaft auf die Erbschaft zu beschränken.
Unter einen Vermächtnis versteht
man
üblicherweise die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes. ("Erwin
soll das Klavier bekommen"). Ein Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung, d.h. Verteilung des Erbes. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haften als Gesamtschuldner für Erbschaftsverbindlichkeiten, d.h. ein Gläubiger kann jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benennen, der die Auseinandersetzung durchführt. Dies kann ein Rechtsanwalt, ein Notar, aber auch jede andere rechtskundige Vertrauensperson sein.
Wird ein Abkömmling oder Ehegatte oder werden Eltern durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu, in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Hat der Erblasser in den letzten 10 Jahren eine Schenkung gemacht und damit sein Erbe vermindert, so steht dem Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Die Höhe bemißt sich nach dem Betrag, um den sich der Pflichtteil ohne die Schenkung erhöhen würde.
Durch das Jahressteuergesetz 1997 ist das Erbschaftsteuerrecht neu geregelt worden. Auch die Bewertung von Grundstücken hat eine Änderung erfahren, was unter Umständen Einfluß auf die von Erben zu entrichtende Erbschaftsteuer haben kann. Durch Einführung neuer Steuerklassen und der Anhebung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge hat der Gesetzgeber versucht, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes gerecht zu werden.
Nicht nur für Privatleute sind Neuregelungen in Kraft getreten. Auch für Betriebe wurden Entlastungsmaßnahmen im Falle des Vererbens von Betriebsvermögen und vergleichbarem Produktivvermögen getroffen.
Gleichwohl sollte man die Tatsache nutzen, daß die
erbrechtlichen
Freibeträge alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden
können.
Die Erbschaftsteuerlast kann also dadurch gesenkt werden, daß
schon
zu Lebzeiten alle 10 Jahre Vermögen auf die zukünftigen Erben
(in der Regel die Kinder) übertragen wird. Hierbei sollte aber
zur
Ausgestaltung eines entsprechenden Vertrages unbedingt rechtskundiger
Rat
eingeholt werden.
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